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Bauabzugsteuer

Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zum Steuerabzug bei Bauleistungen

 

Vorbemerkung

 

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (BGBl 2001 I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48 d EStG). Ab 1.1.2002 haben danach bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigen FA ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.

 Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.

 Nachfolgend werden die Einzelheiten zum Steuerabzug, der Anrechnung und ggf. Erstattung des Abzugsbetrags sowie das Freistellungsverfahren erläutert.

 Welche Leistungsempfänger (Auftraggeber) sind zum Steuerabzug verpflichtet?

 

Betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt. Betroffen sind nur Bauleistungen, die der Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Somit sind auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben (z.B. Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, bspw. aus Vermietung und Verpachtung), zum Steuerabzug verpflichtet.

 

Welche Leistungen werden vom Steuerabzugsverfahren erfasst?

 

Vom Steuerabzug sind nur Bauleistungen betroffen. Dies sind nach § 48 Abs. 1 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Gesetzgeber hat damit die Definition aus § 211 Abs. 1 SGB III übernommen. § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird durch §§ 1 und 2 Baubetriebe-Verordnung konkretisiert. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur Leistungen von Baubetrieben erfasst würden, die der Winterbauförderung unterliegen. Vom Steuerabzugsverfahren werden vielmehr auch diejenigen Bauleistungen erfasst, die von Betrieben erbracht werden, die gemäß § 2 Baubetriebe-Verordnung von der Winterbauförderung ausgeschlossen sind. Planungsleistungen (z.B. von Architekten und Statikern) sind keine Bauleistungen in diesem Sinne; sie sind jedoch in das Steuerabzugsverfahren einzubeziehen, wenn sie Nebenleistung einer Bauleistung sind. Eine Nebenleistung teilt generell das Schicksal der den Vertrag prägenden Hauptleistung.

 

Als Hilfe zur Beantwortung der Frage, welche Arbeiten als Bauleistungen einzustufen sind, sind diesem Merkblatt die §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung als Anlage beigefügt. Zur Auslegung des Begriffs “Bauwerk” kann auf das Tarifvertragsrecht zurückgegriffen werden. Danach sind Bauwerke “irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen” (BAG-Urteil vom 21.01.1976, 4 AZR 71/75; AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau).

Das Steuerabzugsverfahren ist nicht auf Werkverträge beschränkt. Es ist auch anzuwenden, wenn der der Bauleistung zugrunde liegende Vertrag zivilrechtlich als Werklieferungsvertrag einzuordnen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Erbringung von Bauleistungen Unternehmenszweck des Leistenden ist oder ob er mit seinem Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt. Das Steuerabzugsverfahren greift vielmehr auch dann ein, wenn jemand nur ausnahmsweise eine Bauleistung erbringt.

Das Steuerabzugsverfahren ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Erbringer der Bauleistung (Leistender) im Inland oder im Ausland ansässig ist. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Die Vorschriften des Steuerabzugsverfahrens gelten für den Leistungsempfänger somit auch dann, wenn er mit der Bauleistung einen Generalunternehmer beauftragt, der selbst nicht als Baubetrieb tätig wird, aber mit ihm die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet. In diesem Fall ist auch der Generalunternehmer im Verhältnis zu den von ihm beauftragten Subunternehmern Leistungsempfänger und damit insoweit selbst zum Steuerabzug verpflichtet.

 

Wird ein Auftrag zur Ausführung einer Bauleistung nur vermittelt (z.B. durch Selbsthilfeeinrichtungen wie Maschinenring), ist nicht der Vermittler zum Abzug verpflichtet, sondern der Leistungsempfänger.

 

Wie hoch ist der Steuerabzug?

 

Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer.

Ein Solidaritätszuschlag wird zum Abzugsbetrag nicht erhoben.

 

Bis zu welcher Höhe der Gegenleistung kann der Steuerabzug unterbleiben?

 

Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 Euro.

Die Anwendung dieser Freigrenzen (Bagatellgrenzen) verlangt vom Leistungsempfänger eine vorausschauende Betrachtung der an einen bestimmten Auftragnehmer im laufenden Kalenderjahr zu erbringenden Gegenleistungen. Der Steuerabzug ist deshalb auch von Abschlagszahlungen unter 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro vorzunehmen, wenn nach der vereinbarten Bauleistung zu erwarten ist, dass die Freigrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten wird.

Für die Anwendung der Freigrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmer bereits erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

 

Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?

 

Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat (Anmeldungszeitraum) eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den Leistenden zuständigen FA einzureichen. In der Anmeldung sind die für diesen Leistenden im Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungen einzeln anzugeben und daraus für den Anmeldungszeitraum der Steuerabzugsbetrag zu berechnen.

 

Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Angaben zur Finanzkasse können unter http://www.finanzamt.de abgefragt werden.

 

Der Steuerabzugsbetrag ist nicht erst bei der Abrechnung über die Bauleistung vorzunehmen. Gegenleistung im Sinne des Gesetzes ist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden. In der Anmeldung sind deshalb auch im Anmeldungszeitraum erbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu erfassen. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden (§ 48 a Abs. 1 EStG). Bei einer Minderung der Gegenleistung ist keine Berichtigung vorzunehmen.

 

Wie erfolgt die Abrechnung über den Steuerabzug mit dem Leistenden?

 

Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden schriftlich über den bei der Gegenleistung vorgenommenen Steuerabzug abzurechnen. Dabei sind anzugeben:

 

1. der Name und die Anschrift des Leistenden,

2. der Rechnungsbetrag bzw. die Höhe der erbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag,

3. die Höhe des Steuerabzugs und

4. das FA, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

 

Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Die Vorlage beim FA durch den Leistenden begründet deshalb keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung des Abzugsbetrags. Sie erleichtert aber im FA die Anrechnung des Abzugsbetrags.

 

Worauf wird der Steuerabzugsbetrag beim Leistenden angerechnet?

 

Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet hat, wird er von dem für den Leistenden zuständigen FA auf die von diesem zu entrichtenden Steuern angerechnet, und zwar nacheinander wie folgt:

 

1. auf die nach § 41 a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,

2. auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen,

3. auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und

4. auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

 

Das FA kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zur der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

 

Unter welchen Voraussetzungen wird der Abzugsbetrag dem Leistenden erstattet?

 

Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige FA dem Leistenden den Abzugsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§ 48 d Abs. 1 Satz 4 EStG).

 

Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.

 

Wie kann der Leistende eine Freistellung vom Steuerabzug erlangen?

 

Auch wenn die Gegenleistung die Freigrenze von 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro übersteigt, muss der Leistungsempfänger den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn ihm der Leistende eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Auf formlosen Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Voraussetzung ist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die wichtigsten Gefährdungstatbestände, die zu einer Versagung der Freistellungsbescheinigung führen, sind in § 48 b Abs. 1 Satz 2 EStG genannt:

 

1. Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflicht nach § 138 AO.

Nach dieser Vorschrift ist die Eröffnung oder Verlegung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde anzuzeigen, die das zuständige FA durch Abdruck unterrichtet. Unterbleibt diese Anmeldung, wird die steuerliche Erfassung des Betriebs oder der Betriebsstätte des Leistenden behindert. Das FA kann unter diesen Umständen keine Freistellungsbescheinigung erteilen.

2. Der Leistende kommt seiner Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 90 AO nicht nach.

Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigung zwar nicht vorgeschrieben. Das FA erhebt jedoch insbesondere bei Leistenden, die bisher steuerlich noch nicht erfasst sind, mittels eines Fragebogens die notwendigen Angaben zur Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug zu sichernde Ansprüche zu erwarten sind und die steuerliche Erfassung notwendig ist. Werden diese Angaben nicht oder nicht vollständig geleistet, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auszugehen. Der Leistende kann in diesem Fall keine Freistellungsbescheinigung beanspruchen.

3. Der im Ausland ansässige Leistende erbringt den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nicht durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.

 

Außer bei den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklich angeführten Sachverhalten ist auch dann von einer Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs auszugehen, wenn nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen und Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

 

Einem Leistenden, der darlegt, dass wegen seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inland keine zu sichernden Steueransprüche bestehen, soll das FA eine Freistellungsbescheinigung erteilen, wenn das Vorbringen schlüssig ist und nicht in Widerspruch zu anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamts steht. Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das FA unter Angabe der Gründe einen Ablehnungsbescheid.

 

Wie lange und in welchem Umfang gilt die Freistellungsbescheinigung?

 

Das FA erteilt eine Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungsdauer von längstens 3 Jahren ab Antragstellung. Es kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung ausstellen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig ist. Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten Auftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraum befristet werden.

 

Wie haben der Leistende und der Leistungsempfänger mit der Freistellungsbescheinigung zu verfahren?

Damit der Leistungsempfänger vom Steuerabzug absehen kann, muss ihm der Leistende, noch bevor für die Bauleistung eine Gegenleistung erbracht wird, die Freistellungsbescheinigung vorlegen. Ist die Freistellung nicht auf eine bestimmte Bauleistung beschränkt, genügt die Vorlage einer Ablichtung der Bescheinigung. Enthält die Bescheinigung eine Beschränkung auf eine bestimmte Bauleistung, hat der Leistende die vom zuständigen FA ausgestellte Bescheinigung dem benannten Leistungsempfänger im Original zu überlassen.

 

Die vorgelegte Ablichtung bzw. ggf. das Original der Bescheinigung sind vom Leistungsempfänger aufzubewahren.

 

Kann das FA die Freistellungsbescheinigung widerrufen oder zurücknehmen?

 

Die Bescheinigung wird grundsätzlich nur unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn das FA Grund zu der Annahme hat, dass bei Fortgeltung der Freistellungsbescheinigung eine Gefährdung von Steueransprüchen eintritt.

War die Freistellungsbescheinigung auf eine bestimmte Bauleistung beschränkt, teilt das FA dem Leistungsempfänger den Widerruf und den Zeitpunkt, ab dem die Bescheinigung nicht mehr anzuwenden ist, mit. Nach diesem Zeitpunkt zu erbringende Gegenleistungen unterliegen dem Steuerabzug, wenn die maßgebliche Bagatellgrenze überschritten ist.

 

Ist die erteilte Bescheinigung rechtswidrig, hat das FA die Bescheinigung nach § 130 AO zurückzunehmen. Auch in diesem Fall unterrichtet das FA den in der Bescheinigung benannten Leistungsempfänger (§ 48 b Abs. 4 EStG). Die Rücknahme hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger den Steuerabzug für vorher aufgrund der genannten Bauleistung erbrachte Gegenleistungen nachholen muss. Den Einbehalt hat der Leistungsempfänger bei der nächsten nach der Rücknahme zu erbringenden Gegenleistung vorzunehmen.

 

Haftet der Leistungsempfänger für die Abführung des Abzugsbetrags?

 

Gemäß § 48 a Abs. 3 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Leistungsempfängers an. Er kann sich im Haftungsverfahren auch nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann, denn gemäß § 48 d Abs. 1 EStG ist das Steuerabzugsverfahren ungeachtet des Abkommens durchzuführen. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht.

Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Welche Vorteile bringt das Steuerabzugsverfahren für den Leistungsempfänger?

 

Das Steuerabzugsverfahren geht der Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 EStG vor. Diese Vorschrift findet somit bei Bauleistungen keine Anwendung.

Ist der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags nachgekommen oder hat ihm eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen, ist § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nicht anzuwenden. Es entfällt somit hinsichtlich der betroffenen Gegenleistung die Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

Auch wenn das FA feststellt, dass die Gegenleistung nicht für eine Bauleistung, sondern für die Arbeitnehmerüberlassung erbracht wurde, entfällt die Versagung des Betriebsausgabenabzugs, wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat. Auch die Inanspruchnahme als Entleiher nach § 42 d Abs. 6 und 8 EStG ist dann ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer missbräuchlich zusammenwirken. Hat der Entleiher den Steuerabzug nach § 48 b Abs. 2 EStG nicht vorgenommen, weil ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, treten diese Entlastungswirkungen allerdings nur ein, wenn er auf die Rechtmäßigkeit der Freistellungsbescheinigung vertrauen konnte. Davon wird jedoch nur ausnahmsweise ausgegangen werden können, denn in der Regel wird dem Entleiher als Empfänger der Leistung bekannt sein oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sein, dass die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben für eine Arbeitnehmerüberlassung und nicht für eine Bauleistung erwirkt wurde. Das für den Verleiher zuständige FA kann in diesem Fall keinen Haftungsbescheid nach § 48 Abs. 3 EStG erfassen, da keine Bauleistung vorliegt; vielmehr kommen die Vorschriften über die Entleiherhaftung (§ 42 d Abs. 6 und 8 EStG) sowie ggf. § 160 AO zur Anwendung.

 

Welches FA ist für das Steuerabzugsverfahren zuständig?

Den Steuerabzug bei Bauleistungen verwaltet nicht das FA des Leistungsempfängers (Auftraggeber), sondern das für den Leistenden (Auftragnehmer) örtlich zuständige FA.

 

- Diesem FA hat der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag anzumelden und abzuführen (§ 48 a Abs. 1 EStG),

 

- es erlässt den Haftungsbescheid für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48 a Abs. 3 Satz 4 EStG),

- es erteilt auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung und ist für die Rücknahme oder den Widerruf derselben zuständig (§ 48 b EStG),

- es rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an (§ 48 c Abs. 1 EStG),

- es erstattet dem Leistenden auf Antrag den Steuerabzugsbetrag (§ 48 c Abs. 2 EStG) und

- ist für die Prüfung des Steuerabzugs zuständig (§ 48 a Abs. 4 i.V. mit § 50 b EStG).

 

Welches FA ist für den Leistenden (Auftragnehmer) örtlich zuständig?

 

1. Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet. Ist das leistende Unternehmen eine Körperschaft oder Personenvereinigung mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Es empfiehlt sich, beim Leistenden nachzufragen, welches FA (Finanzkasse) für den Leistenden zuständig ist. Diese Angaben einschließlich der Angaben zur zuständigen Finanzkasse können auch unter http://www.finanzamt.de abgefragt werden.

2. Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet. Sie ist gesondert geregelt.

Köln, im März 2002

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