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Elternzeit/Elterngeld

 

 

                                         Erziehungsgeld/Elterngeld und Elternzeit

Definition

Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) wurde als einkommensabhängige Familienleistung für Eltern mit und ohne Trauschein für die persönliche Betreuung und Erziehung eines Kindes längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Das Bundeserziehungsgeldgesetz wurde zuletzt durch das Haushaltsbegleitgesetz Ende 2003 umfangreich geändert. Die Regelungen zum Erziehungsgeld sind nur noch für Geburten vor dem 01.01.2007 anwendbar.

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG ) ersetzt das Erziehungsgeld. Es wird als familienpolitisch motivierte Lohnersatzleistung für die persönliche Betreuung und Erziehung eines Kindes gezahlt und orientiert sich in seiner Höhe an dem bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils. Für viele Arbeitnehmer ist es finanziell attraktiver als das bisherige Erziehungsgeld. Die Stichtagsregelung (Elterngeld oder Erziehungsgeld) mag zu Härten im Einzelfall geführt haben, wird aber insgesamt als verfassungsgemäß angesehen. Knapp zwei Jahre nach dem Inkrafttreten sind in Teilbereichen erste Änderungen notwendig geworden.

Die Elternzeit (vorher Erziehungsurlaub) hat den Zweck, gerade erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu erleichtern. Dieser privatrechtliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit im Rahmen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses ist von der finanziellen Förderung durch das Erziehungsgeld abgekoppelt und richtet sich gegen den Arbeitgeber. Flexible Gestaltungen sollen die Attraktivität der Elternzeit auch für Väter steigern.

 

Elterngeld (ab 01.01.2007)

Das Elterngeld ersetzt ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

 

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben gemäß § 1 BEEG Eltern,

- die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

- das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen,

- die Personensorge für das Kind haben und

- mit ihm in einem Haushalt leben sowie

- nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (§ 2 BEEG).

 

Der berechtigte Personenkreis hat sich gegenüber den bisherigen Regelungen im BErzGG grds. nicht geändert.

 

Leistungen

Anders als das Erziehungsgeld knüpft das Elterngeld an das bisherige Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils an. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 v.H. des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt, wenn der Elternteil seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit aufgibt. Nicht die letzten 12 Monate, sondern weiter zurückliegende Zeiträume werden zugrundgelegt, wenn der Elternteil im Betrachtungszeitraum besondere Einkünfte als Wehrdienst- oder Zivildienstleistender bezog.

Es beträgt höchstens 1800 € und auch für zuvor nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 €.

Bei Geringverdienern (Nettoeinkommen unter 1000 €) wird mit einer komplizierten Rechenformel eine Anhebung des Elterngeldes durchgeführt, sodass letztlich mehr als nur 67 v.H. des bisherigen Nettoeinkommens erreicht werden.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 € für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2 Abs. 6 BEEG) .

 

Ein Geschwisterbonus nach § 2 Abs. 4 BEEG, d. h. eine Erhöhung des Elterngeldes um 10 v.H., mindestens jedoch 75 €, wird unter folgenden Bedingungen gezahlt:

Die berechtigte Person lebt in einem Haushalt

- mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

- mit drei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Die volle Leistung wird erreicht, wenn der Elternteil während der Zeit nicht erwerbstätig ist. Bei teilweiser Erwerbstätigkeit der berechtigten Person vermindert sich der Anspruch anteilig (§ 2 Abs. 3 BEEG). Letztlich erhält die Betreuungsperson 67 v.H. des wegen Verminderung der Erwerbstätigkeit entfallenden Teileinkommens. Das weitere Einkommen des nicht berechtigten Elternteils hat anders als bei dem Anspruch auf Erziehungsgeld (bis 2006) keinen Einfluss auf die Höhe der Leistung.

 

Bezugszeitraum

Elterngeld kann längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für einen Elternteil wird das Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten (§ 4 BEEG) ab der Geburt des Kindes gewährt. Wenn auch der andere Elternteil eine Babypause einlegt, erhöht sich die Bezugszeit auf bis zu 14 Monate. Verschiedene Aufeilungen der Partnermonate sind denkbar. Mit der aktuellen Gesetzesänderung ist eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Elternteile eingeführt worden.

Alleinerziehende können grds. für 14 Monate Elterngeld erhalten.

 

Berechnung

Die Berechnung des maßgeblichen bisherigen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils ergibt sich aus § 2 Abs. 7 bis Abs. 9 BEEG. Das Gesetz knüpft an die einkommenssteuerliche Einkommensermittlung an. Ausgangspunkt ist die Summe der positiven Einkünfte. Steuerfreie Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Jedoch ist auch ein Verlustausgleich ausgeschlossen. Insofern entsprechen die Eckpunkte den sozialrechtlichen Grundsätzen.

Da die bisherige Steuer- und Abgabenlast herausgerechnet wird, kommt der Wahl der günstigsten Steuerklasse Bedeutung zu. Steuerklassenänderungen sind jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Soweit das Familienministerium und die Elterngeldstellen rechtlich möglichen, jedoch unlogisch erscheinenden Steuerklassenwechseln die Wirksamkeit versagen wollten, sind inzwischen einige Sozialgerichte dem entgegengetreten. Der Wechsel der Steuerklasse stelle ein grundsätzlich zulässiges Verhalten dar; Einschränkungen hätten vom Gesetzgeber formuliert werden müssen. Höchstrichterliche Entscheidungen bleiben abzuwarten.

Bei Arbeitnehmern kann im Regelfall die Einkommensermittlung auf der Basis der vorliegenden Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen getroffen werden.

 

Bei Unternehmern erfolgt die Einkommensermittlung zunächst anhand einer vereinfachten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG . Der letzte ergangene Steuerbescheid wird hinzugezogen. Auf dieser Basis wird zunächst vorläufig nach § 8 BEEG über die Höhe des Elterngeldes entschieden. Die konkreten Verhältnisse sind später nachzuweisen. Dabei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Unternehmer tatsächlich seine Erwerbstätigkeit reduziert/aufgegeben hat.

Das zuständige Bundesministerium hat in Internet auf seiner Homepage einen Elterngeldrechner eingestellt.

 

Antrag

Der Antrag auf Elterngeld ist schriftlich zu stellen. Dies sollte spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen, da er höchsten 3 Monate zurückwirkt. In dem Antrag bestimmen die Eltern auch verbindlich, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt.

 

Anwendungszeitraum

Für Geburten nach dem 31.12.2006 besteht ausschließlich Anspruch auf die Leistung Elterngeld; für alle Geburten vor dem 01.01.2007 sind die Regelungen des BErzGG anzuwenden. Eine Übergangsregelung ist bewusst nicht geschaffen worden. Die Stichtagsregelung (Elterngeld / Erziehungsgeld) mag zu Härten im Einzelfall geführt haben, wird aber insgesamt als verfassungsgemäß angesehen.

 

Sonstige Auswirkungen

Elterngeld ist steuerfrei, § 3 Nr. 67 EStG (streitig hinsichtlich des Sockelbetrages von 300 €). Bis zur Mindesthöhe von 300 € ist es pfändungsfrei (§ 10 Abs. 1 BEEG ). Auch bleibt es als privilegiertes Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II anrechnungsfrei.

Mutterschaftsgeld wird unter bestimmten Bedingungen auf das Elterngeldgeld angerechnet (§ 3 BEEG).

 

IV. Elternzeit

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Weitere Informationen (Gesetzestext, Broschüren) finden sich auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums (http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/erziehungsgeld/elternzeit.htm).

Durch die Verabschiedung des BEEG – mit Wirkung ab dem 01.01.2007 – haben sich keine wesentlichen Änderungen im Bereich der Elternzeit ergeben. Die Reihenfolge der einschlägigen Paragraphen ist ebenfalls weitgehend identisch.

 

Personenkreis

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie können Elternzeit geltend machen zur Betreuung ihres Kindes unter den weiteren Voraussetzungen§ 15 Abs. 1 BErzGG / § 15 BEEG) :

- Personensorge steht ihnen selbst, dem Ehegatten oder Lebenspartner zu

- oder das Kind wurde zur Vollzeitpflege / Adoptionspflege aufgenommen

- das Kind lebt mit ihnen im selben Haushalt

- Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst

- Sie arbeiten während der Elternzeit nicht oder nicht voll (max. 30 Wochenstunden)

 

Für eine Beantragung durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann auch ohne das Recht zur Personensorge Elternzeit in Frage kommen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 d BErzGG /§ 15 Abs. 1 S. 2 BEEG).

Die Möglichkeit der Elternzeit steht dem Vater wie der Mutter gleichermaßen, ggf. auch zeitgleich zu. Durch die aktuelle Gesetzesänderung sind für bestimmte Fallkonstellationen auch Großeltern in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen aufgenommen worden.

 

Freistellung

Vollständig

Elternzeit ermöglicht die vollständige Freistellung von der Arbeit. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen seinen Arbeitgeber. Die Hauptpflichten aus dem ansonsten weiter bestehenden Arbeitsvertrag werden vorübergehend ausgesetzt. Das Arbeitsverhältnis muss jedoch im Zeitpunkt der Beanspruchung bereits bestehen.

 

Teilweise

Die Freistellung muss nicht vollständig gewünscht werden; eine Reduzierung bis auf eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden ist ebenfalls einvernehmlich möglich (§ 15 Abs. 5 BErzGG /BEEG).

 

Falls die gewünschte Einigung mit dem Arbeitgeber scheitert, eröffnet § 15 Abs. 6 und 7 BErzGG / BEEG eine stärkere Möglichkeit als bisher, eine Verringerung durchzusetzen. Insbesondere ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ablehnung durch den Arbeitgeber lediglich aus dringenden betrieblichen Gründen möglich, z.B. bei der Natur nach unteilbaren Arbeitsplätzen.

 

Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit nach Beginn der Elternzeit (mit zunächst vollständiger Freistellung) sind möglich, finden jedoch dann keine Umsetzung, wenn der Arbeitgeber entgegenstehende betriebliche Gründe darlegen kann (z.B. Einstellung einer Vollzeitvertretung).

Auch eine Fortsetzung bisher bereits vereinbarter Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden ist möglich unter dem Schutz des BErzGG /BEEG (§ 15 Abs. 5S. 3 BErzGG /BEEG).

Möglich ist auch die Beantragung vollständiger Freistellung bei dem bisherigen Arbeitgeber unter Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung (bis zu 30 Wochenstunden) bei einem anderen Arbeitgeber; dies jedoch nur mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.

 

Dauer

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, d.h. maximal drei volle Jahre (§ 15 Abs. 1 BErzGG /BEEG). Auch bei zeitgleicher Inanspruchnahme durch Vater und Mutter bleibt es bei den drei Jahren.

Eine Aufteilung in 2 Zeitabschnitte ist möglich, auch ein Wechsel zwischen Vater und Mutter (§ 16 Abs. 1 BErzGG /BEEG ). Mit Zustimmung des Arbeitgebers können auch mehr als 2 Abschnitte gewählt werden. Ein flexibles Volumen von bis zu 12 Monaten kann auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr übertragen werden - bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes -, allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

 

Grundsätzlich ist die Entscheidung des Arbeitnehmers bindend. Eine Verlängerung von Teilabschnitten ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Ferner kann in besonderen Härtefällen eine vorzeitige Beendigung in Betracht kommen (§ 16 Abs. 3 BErzGG /BEEG).

 

Verfahren

Die Elternzeit muss schriftlich verlangt werden vom Arbeitnehmer.

Die einzuhaltenden Fristen (6 bzw. 8 Wochen vor dem gewünschten Antritt nach BErzGG / 7 Wochen nach BEEG) ergeben sich aus § 16 Abs. 1 BErzGG /BEEG. Bei Versäumen verlagert sich der Beginn entsprechend nach hinten.

In dem Verlangen sind als notwendige Angaben mitzuteilen:

- Datum des Beginns der Elternzeit

- Ende der Elternzeit

- ggf. gewünschte Teilabschnitte

- für den Zeitraum der ersten beiden Jahre.

Noch offen lassen kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung hinsichtlich des flexiblen 12 - Monatsvolumens, das auf spätere Zeiträume übertragen werden kann (ungenau „flexibles drittes Jahr”).

Ein Teilzeitbegehren muss ebenfalls schriftlich mitgeteilt und beantragt werden. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, hat der Arbeitgeber für eine Ablehnung Fristen (4 Wochen) zu beachten (§ 15 Abs. 5 BErzGG /BEEG).

Aus Beweisgründen wird empfohlen, sich die Erklärung der Elternzeit vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

5. Sonstige Auswirkungen

5. Sonstige Auswirkungen

Urlaub: Bei vollständiger Freistellung ist die anteilige Kürzung des Erholungsurlaubs zulässig ; ein Nachholen von Resturlaub ist grds. möglich (17 BErzGG /BEEG).

Kündigungsschutz: Ordentliche wie auch außerordentliche Kündigung sind grds. ausgeschlossen (§ 18, § 1 9 BErzGG /BEEG) , Eigenkündigungen sind möglich. Arbeitsverhältnisse mit einem „anderen” Arbeitgeber können nach den allgemeinen Regeln gekündigt werden.

Vertretung: Elternzeit ist ein zugelassener Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages eines Vertreters (§ 21 BErzGG).

Krankenversicherung: Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt grds. erhalten, während die Möglichkeiten, während der Elternzeit von der Familienmitversicherung zu profitieren, in 2000 teilweise gesetzlich begrenzt wurden.

Rentenversicherung: Kindererziehu ngszeiten sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rente nversicherung. Hinsichtlich der Zurechnung der Kinder zu einem der beitragspflichtigen Elternteile sind entsprechende Anträge erforderlich.

Rückkehr : Nach Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer zurückkehren zu der Arbeitszeit, die vor der Elternzeit galt (§15 Abs. 5 S. 3 BErzGG /BEEG).

Öffentlicher Dienst: Im öffentlichen Dienstrecht für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter wurden Möglichkeiten geschaffen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben oder eine Beurlaubung zu beantragen. Einzelheiten richten sich nach der Elternzeitverordnung (EZVO).

(Anmerkung: Ausführungen sind entnommen aus NWB) Köln, im Oktober 2009

 

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