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Partnerschaftsgesellschaft

Partnerschaftsgesellschaft

 

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Gesellschaftsform, die für den Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe geschaffen wurde. Sie ist durch das "Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe" vom 25.7.1994 (PartGG)[1] eingeführt worden und hat sich inzwischen - auch im Verhältnis zu anderen Organisationsformen - als Berufsausübungsgesellschaft gut bewährt.

Freiberuflich Tätige können sich zur gemeinsamen Berufsausübung auch in Gemeinschaftspraxen oder Sozietäten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) - GbR - zusammenschließen (Freiberuflersozietät/Partnerschaft). Zwischen einer PartG und einer GbR gab es früher erhebliche Unterschiede. Denn die GbR wurde nach früherer Rechtsauffassung - im Gegensatz zur PartG - nicht als rechtlich selbstständig angesehen, konnte also als solche weder Eigentum erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen, sie konnte weder klagen noch verklagt werden. Dies hat sich seit dem Urteil des BGH v. 29.1.2001 geändert. Nach dieser Entscheidung kommt der GbR - wie schon vorher der PartG - rechtliche Selbstständigkeit zu. Gewisse Vorteile gegenüber der GbR hat die PartG aber immer noch zu bieten. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Haftung der Partner für Fehler bei der Berufsausübung: Im Gegensatz zur GbR, bei der alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haften, haftet bei der PartG nur derjenige Partner, der mit der Angelegenheit befasst war. Hinsichtlich der Besteuerung bestehen zwischen der GbR und der PartG keine wesentlichen Unterschiede.

Einige freie Berufe (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) können sich auch zu einer Kapitalgesellschaft, insbesondere zu einer GmbH, zusammenschließen. Für diese Gesellschaftsform sind vor allem die Haftung und die Besteuerung grundsätzlich anders geregelt: Eine Kapitalgesellschaft haftet im Allgemeinen nur mit ihrem eigenen Vermögen. Sie muss Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 2 KStG), wobei sie allerdings - im Gegensatz zur PartG und zur GbR - Gehaltszahlungen an ihre Gesellschafter und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben abziehen kann. Ob eine Kapitalgesellschaft als Organisationsform vorteilhafter ist als eine PartG oder eine GbR, muss im Einzelfall abgewogen werden.

Mit der Schaffung der PartG als einer nur Angehörigen freier Berufe zugänglichen rechtsfähigen Personengesellschaft sollte die "Lücke zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Kapitalgesellschaften" geschlossen werden. Außerdem sollten die Möglichkeiten für die internationale und interprofessionelle Erbringung von Dienstleistungen verbessert werden. Gewisse Mängel des Gesetzes, die das Haftungsrecht betreffen, sind inzwischen durch eine Gesetzesänderung korrigiert worden.

 

1. Wesen der Partnerschaftsgesellschaft Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) soll die im freiberuflichen Bereich besonders häufig anzutreffende GbR nicht ersetzen. Freiberufler, die sich zusammenschließen wollen, sollen vielmehr zwischen mehreren Rechtsformen wählen können.

Die PartG ist als Personengesellschaft ausgestaltet. Sie hat in ihrer Rechtsstellung nach außen große Ähnlichkeit mit der OHG (Offene Handelsgesellschaft). Viele Vorschriften des OHG-Rechts sind auf die PartG anwendbar. Die PartG kann - wie die OHG - unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden (§ 7 Abs. 2 PartG i. V. m. § 124 Abs. 1 HGB). Sie ist rechtlich verselbstständigt.

Bei der Erbringung ihrer beruflichen Leistung handeln die Partner eigenverantwortlich und unabhängig. Jeder Partner ist allein zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte berechtigt. Demgemäß ist grundsätzlich auch jeder Partner berechtigt, die PartG allein zu vertreten.

Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich sämtliche Partner mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. Für Schäden, die als Folge einer fehlerhaften Berufsausübung der einzelnen Partner auftreten, ist diese weitgehende Haftung der Partner allerdings eingeschränkt

2. Kreis der freiberuflich Tätigen

Die PartG ist nur den Angehörigen freier Berufe zugänglich. Der Kreis dieser Berufsangehörigen wird im Gesetz (§ 1 Abs. 2 PartGG) wie folgt umschrieben: "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt". Als Ausübung eines freien Berufs bezeichnet das Gesetz (§ 1 Abs. 2 PartGG) im Einzelnen die selbstständige Berufstätigkeit der

  • · Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen,
  • · Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten,
  • · Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,

· Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen,

· Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe,

· Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Die im Gesetz enthaltene Aufstellung der freien Berufe entspricht im Wesentlichen dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthaltenen "Katalog" der freien Berufe. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 PartGG dürfte - ebenso wie die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG - zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen (s. Freier Beruf).

Auch Freiberufler, die verschiedenen freien Berufen angehören, können sich zu einer PartG zusammenschließen (sog. interprofessionelle Partnerschaften). Die Zulässigkeit solcher Partnerschaften hängt allerdings von den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften ab (§ 1 Abs. 3 PartGG). So können sich z. B. Rechtsanwälte mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht dagegen mit Rechtsbeiständen, zusammenschließen.

Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG). Eine Steuerberater-GmbH kann somit einer Partnerschaftsgesellschaft nicht angehören.

3. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

Anlass für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist vor allem die Aufnahme eines Partners in eine bereits bestehende Einzelpraxis oder die Umwandlung einer bisher als GbR betriebenen Sozietät.

Eine PartG entsteht regelmäßig durch den wirksamen Abschluss eines Partnerschaftsvertrags und die Eintragung im Partnerschaftsregister.

3.1 Der Partnerschaftsvertrag

Für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrags gilt - wie auch sonst im Gesellschaftsrecht - der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es sind lediglich einige Mindestanforderungen zu beachten.

Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG ). Er muss als Mindestinhalt enthalten

1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaftsgesellschaft,

2.

den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners sowie

3.

den Gegenstand der Partnerschaft.

Da der Mindestinhalt eines Partnerschaftsvertrags für die Regelung der in einer PartG auftretenden Fragen nicht ausreicht, sollten die Partner weitere Vereinbarungen - z. B. über Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung, Vertretung und Haftung sowie über das Ausscheiden eines Partners und seine Abfindung, ferner über etwaige Ruhestandsbezüge - in den Vertrag aufnehmen. Enthält der Partnerschaftsvertrag hierzu keine Bestimmungen, gelten insoweit die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften[1].

3.2 Anmeldung zum Partnerschaftsregister

Von den Amtsgerichten werden besondere Partnerschaftsregister geführt, bei denen die Partnerschaften anzumelden sind. Die Registeranmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form vorgenommen werden (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 12 Abs. 1 HGB). Das bedeutet, dass die Anmeldung schriftlich abzufassen ist und die Unterschriften der Partner vom Notar beglaubigt werden müssen (§ 129 Abs. 1 BGB).

 

3.3 Wirksamkeit des Vertrags gegenüber Dritten

Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten erst mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Vor diesem Zeitpunkt wird aber meistens schon eine Gesellschaft bestehen, für die hinsichtlich des Außenverhältnisses (also des Erwerbs von Rechten, der Haftung usw.) die Vorschriften der GbR (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden.

4. Name der Partnerschaft

Die PartG ist namensrechtsfähig.

Der Name der PartG muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der PartG vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG).

5. Das Innenverhältnis der Partner (

Für das Rechtsverhältnis der Partner untereinander gilt weit gehend Vertragsfreiheit. Dementsprechend können die Partner ihre rechtlichen Beziehungen frei gestalten.

Grundsätzlich handeln die Partner bei der Erbringung ihrer beruflichen Leistungen eigenverantwortlich und unabhängig. Sie erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts (§ 6 Abs. 1 PartGG). Insoweit gilt ein Vorrang des Berufsrechts.

Jeder Partner ist zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte berechtigt. Eine Einschränkung der freien Berufsausübung durch den Partnerschaftsvertrag ist nicht zulässig. Beschränkungen sind nur hinsichtlich "sonstiger Geschäfte" (Einstellung von Mitarbeitern, Abschluss von Mietverträgen, Beschaffung von Büromaschinen usw.) möglich; von der Führung der "sonstigen Geschäfte" können einzelne Partner ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 2 PartGG).

Die Partnerschaft setzt eine aktive Berufsausübung voraus. Eine lediglich kapitalmäßige Beteiligung wird vom Gesetz ausgeschlossen .

Soweit der Partnerschaftsvertrag zum Innenverhältnis der Partner keine Bestimmungen enthält, sind die für die OHG geltenden Bestimmungen der §§ 110 bis 116 Abs. 2 HGB und der §§ 117 bis 119 HGB entsprechend anzuwenden (§ 6 Abs. 3 PartGG). Hiernach haben die Partner Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 110 HGB). Sie dürfen ohne Einwilligung der übrigen Partner nicht mit der Partnerschaft in Wettbewerb treten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 112 HGB). Sie haben in Partnerschaftsangelegenheiten umfassende Kontrollrechte; sie können sich über die Angelegenheiten der Partnerschaft persönlich unterrichten und die Bücher und Papiere der Partnerschaft einsehen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 PartGG i. V. m. § 118 HGB). Zur Beschlussfassung der Partner ist - mangels anderweitiger vertraglicher Regelung - Einstimmigkeit erforderlich (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 119 Abs. 1 HGB).

 

6. Vertretung

Die Partnerschaft wird - entsprechend der Regelung über die Geschäftsführung - durch jeden Partner einzeln vertreten (§ 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 125 Abs. 1 HGB). Die Vertretungsmacht eines Partners umfasst - ohne Beschränkungsmöglichkeit - alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen (§ 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 126 HGB). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Verträge mit den Mandanten (Patienten usw.) für die Partnerschaft geschlossen werden; die einzelnen Partner handeln dabei als deren Vertreter.

Im Partnerschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass einzelne Partner von der Vertretung ausgeschlossen sind oder nur alle oder mehrere Partner die Gesellschaft gemeinsam vertreten können (Gesamtvertretung); § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 125 Abs. 2 HGB.

7. Beteiligung am Gewinn und Verlust

Im Partnerschaftsvertrag sollte geregelt werden, wie der jährliche Gewinn und Verlust zu ermitteln ist (etwa durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben) und wie die Gewinne und Verluste unter den Partnern aufzuteilen sind. Fehlt eine vertragliche Regelung, richtet sich die Gewinn- und Verlustverteilung nach den gesetzlichen Regeln für die GbR (§ 722 BGB). Hiernach erhält jeder Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Der Partnerschaftsvertrag sollte auch Regelungen über die Entnahme von Geldbeträgen enthalten.

8. Haftung

Für die Verbindlichkeiten der PartG haften den Gläubigern neben dem Vermögen der PartG alle Partner mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG). Diese weit gehende Haftung erklärt sich aus dem Umstand, dass alle Verträge im Namen der Partnerschaft, und nicht der einzelnen Partner abgeschlossen werden.

Diese weit gehende Haftung wird in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt. Nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 PartGG haften für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung - neben der Partnerschaft - nur die einzelnen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren.

Von dieser Haftungsregelung sind allerdings Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung ausgenommen (§ 8 Abs. 2 PartGG). Verteilt sich also die Verantwortlichkeit für die Bearbeitung auf mehrere Partner, so haftet ein Partner, der bei einer Bearbeitung nur einen untergeordneten Beitrag leistet, für einen Berufsfehler nicht persönlich.

Die für die PartG vorgesehene gesetzliche Beschränkung der Haftung (§ 8 Abs. 2 PartGG n. F.) bietet im Verhältnis zu den Beschränkungsmöglichkeiten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wesentliche Vorteile. Denn bei der GbR ist eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen im Gesetz nicht vorgesehen. Ein wirksamer Ausschluss der persönlichen Haftung eines Gesellschafters kann bei einer GbR nur im Konsens mit den Vertragspartnern durch eine entsprechende individualrechtliche Vereinbarung erzielt werden. Die Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung gehen bei einer GmbH noch weiter als bei der PartG. Denn eine GmbH haftet grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen. Der Zugang zur GmbH ist einigen freien Berufen (Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) und neuerdings auch Rechtsanwälten aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen möglich. Auch eine Zahnarzt-GmbH wird von der Rechtsprechung für zulässig erachtet.

9. Änderungen im Partnerschaftsbestand

Ein neuer Partner kann, wenn er die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, in eine vorhandene Partnerschaft aufgenommen werden. Auch ein Austritt ist möglich. Eine Ausschließung aus wichtigem Grund kann im Wege einer Ausschließungs- bzw. Übernahmeklage erreicht werden (§ 9 Abs. 1 PartGG i. V. m. § 140 HGB).

Ein Partner scheidet ferner aus der PartG aus, wenn er die erforderliche Zulassung zu dem freien Beruf, den er in Partnerschaft ausübt, verliert (§ 9 Abs. 3 PartGG).

Soweit der Partnerschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, wächst der Anteil des ausscheidenden Partners den verbliebenen Partnern zu gleichen Anteilen zu (§ 738 BGB).

Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist im Regelfall nicht vererblich (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PartGG). Der verstorbene Partner scheidet aus; die Partnerschaft wird unter den noch verbliebenen Partnern fortgesetzt. Die Erben haben, falls der Partnerschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, i. d. R. einen Anspruch auf Abfindung. Eine Vererbung der Beteiligung an Dritte kommt lediglich unter der Voraussetzung in Betracht, dass diese als Freiberufler Partner sein können (§ 9 Abs. 4 Satz 2 PartGG).

 

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